Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Aktuelle Nachrichten, Urteile und Beschlüsse

FAQ – Corona und Arbeitsrecht

Nachfolgend finden Sie eine PDF-Datei, in der alphabetisch geordnet verschiedene Antworten auf aktuelle arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus enthalten sind.

FAQ ansehen

Der E-Scooter im Straßenverkehr – Ein rechtlicher Überblick

In einigen deutschen Städten ist er mittlerweile präsent: Der Elektroroller, auch E-Scooter genannt. Ob der E-Scooter nur mietweise genutzt werden soll, oder möglicherweise ein Erwerb geplant ist, für die potenziellen Nutzer der E-Scooter dürften sich verschiedentliche rechtliche Fragen zu den gesetzlichen Anforderungen und zur Verwendung des E-Scooters stellen.

Allgemeines

Mit der am 15.06.2019 in Kraft getretenen Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) hat die Verwendung von E-Scootern nunmehr eine gesetzliche Regelung erfahren.

Kennzeichnend für Elektrokleinstfahrzeuge ist folgendes:

  • Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Geschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20km/h.
  • Das Fahrzeug hat eine Lenk- oder Haltestange.
  • Das Fahrzeug hat keinen Sitz; bei selbst balancierenden Fahrzeugen kann ein Sitz vorhanden sein.
  • Das Fahrzeug hat eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder nicht mehr 1400 Watt.
  • Die Fahrzeugbreite darf nicht mehr als 700 mm, die Gesamthöhe nicht mehr als 1400 mm und die Gesamtlänge nicht mehr als 2000 mm betragen.
  • Das Gewicht des Fahrzeugs darf 55 kg nicht überschreiten.

Anmerkung: Diese Verordnung betrifft also auch sog. Segways. Elektrische Einräder (sog. Airwheels), Hoverboards und E-Skateboards werden hingegen nicht von der Verordnung erfasst.

Weitere Anforderungen an E-Scooter

Ein E-Scooter darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen werden, wenn für den jeweiligen Fahrzeugtyp eine allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, oder für das konkrete Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis vorliegt. Auch muss ein Fabrikschild mit den der Verordnung entsprechenden technischen Daten und eine gültige Versicherungsplakette vorliegen.

Anmerkung: Der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist also zwingend erforderlich!

Auch sind zwei voneinander unabhängige Bremsen im Sinne des § 65 Abs. 1 S. 1 StVZO, Licht nach § 67 StVZO) sowie eine Einrichtung für Schallzeichen nach § 64a StVZO erforderlich.

Welche Regeln gelten für die Nutzung des E-Scooters?

  • Der Fahrer des E-Scooters muss mindestens 14 Jahre als sein.
  • Eine Führerscheinpflicht besteht nicht.
  • Eine Helmpflicht besteht ebenfalls nicht.
  • Die Personenbeförderung ist untersagt. Auch ist der Betrieb mit einem Anhänger nicht gestattet.
  • Das Fahren auf Radwegen, Fahrradstreifen und Fahrradstraßen ist innerorts zulässig. Das Fahren auf Gehwagen hingegen nicht erlaubt. Wenn Radwege, Fahrradstreifen oder Fahrradstraße innerorts nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden.
  • Außerorts dürfen neben Radwegen, Fahrradstreifen und Fahrradstraßen auch Seitenstreifen befahren werden. Wenn diese nicht vorhanden sind, darf außerorts ausnahmsweise die Fahrbahn genutzt werden.
  • Das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ kann das befahren anderer Verkehrsflächen eröffnen. Das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ gilt hingegen nicht für E-Scooter.
  • Wer einen E-Scooter führt, muss einzeln hintereinanderfahren. Es darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge angehängt werden, oder freihändig gefahren werden.
  • Richtungsänderungen sind per Handzeichen anzukündigen, sofern kein Blinker (Fahrtrichtungsanzeiger) vorhanden ist.
  • Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen muss möglichst weit rechts gefahren werden.
  • Grundsätzlich sind die Ampeln (Lichtzeichenanlagen) für den fließenden Verkehr zu beachten. Ist eine Fahrradampel vorhanden, gilt jedoch diese.

Im Übrigen gelten auch für E-Scooter die gesetzlichen Regeln des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Auch wenn E-Scooter in vielerlei Hinsicht Fahrrädern angenähert werden, gelten für die Nutzer von E-Scootern dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer.

Bei der Anmietung eines E-Scooters ist darüber hinaus ein genauer Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Anbieters anzuraten. In solchen kann unter anderem von dem gesetzlich geforderten Mindestalter nach oben hin abgewichen werden. Auch können sich in den AGB häufig Klauseln finden lassen, die im Falle eines Unfalles mit dem E-Scooter oder bei dessen Diebstahl relevant werden können.

Fazit

Bei der Nutzung eines E-Scooters sind einige gesetzliche Vorschriften / Verhaltensregeln zu beachten. Ein E-Scooter sollte daher nicht leichtfertig in Betrieb genommen werden. Denn der Verstoß gegen das für Elektrokleinstfahrzeuge geltende Recht kann mitunter eine Ordnungswidrigkeit darstellen oder gar strafrechtliche Relevanz entfalten. Auch im Rahmen eines Verkehrsunfalles mit E-Scooterbeteiligung werden sich vielfach Haftungsfragen anhand der gesetzlichen Regelungen und Wertungen stellen.

Bei dem Erwerb eines E-Scooters sollte geprüft werden, ob der E-Scooter den gesetzlichen Anforderungen an Elektrokleinstfahrzeuge genügt und im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden kann.

RA Olbrich

Zur Anwendbarkeit der Pauschale des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht

Mit der am 29.07.2014 in Kraft getretenen Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie 2000 der Europäischen Union ist u.a. § 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Gesetz geworden. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

„Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale i.H.v. 40 €. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach S. 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.“

In der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung war seither umstritten, ob auch Arbeitnehmer, die zweifelsfrei Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, die Schadenspauschale von 40 € verlangen können, wenn Ihr Arbeitgeber mit Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis, z.B. dem monatlichen Entgelt, in Verzug geraten ist.

Die Rechtsprechung der Instanzengerichte war hier durchaus nicht einheitlich. Allerdings haben zahlreiche Gerichte mit – wie der Verfasser meint – zutreffender Begründung eine Anwendung des § 288 Abs. 5 BGB auch auf Arbeitsverhältnisse angenommen (so z.B. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016, 3 Sa 34/16, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.11.2016, 12 Sa 524/16, z.B. ZTR 2017, 105 ff.).

So ist beispielsweise das Landesarbeitsgericht Köln der Meinung, mit der Pauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB gerade nicht bloße Rechtsverfolgungskosten sondern auch eine dem deutschen Recht bislang fremder, dem angloamerikanischen Recht entstammenden „Straf-Schadensersatz“ eingeführt wurde.

Dies folge nicht zuletzt daraus, dass rechtssystematisch § 288 Abs. 5 BGB, wie der Verzugsschaden und die Verzugszinsen im Übrigen, ebenfalls in § 288 BGB geregelt seien, sodass es sich bei der Pauschalen – unabhängig von der Anrechnung etwaiger Rechtsverfolgungskosten – zunächst um einen pauschalierten Verzugsschaden handele.

Insofern könne diesem Verzugsschaden auch nicht § 12a Abs. 1 S. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) entgegengesetzt werden letztgenannte Rechtsnorm hat folgenden Wortlaut:

„In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes.“

Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 12a ArbGG käme auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dieser Norm um eine prozessuale, bei § 288 Abs. 5 BGB aber um eine materiell-rechtliche Norm handele.

Insoweit das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung der Auffassung sei, dass § 12a ArbGG auch den außergerichtlichen Kostenerstattungsanspruch ausschließe, handele es sich dabei bereits um eine Analogie, also eine entsprechende  Anwendung des § 12a ArbGG auf außergerichtliche Kostenerstattungsansprüche wegen einer Gesetzeslücke, die aber so nicht gesetzlich geregelt sei.

Insofern könne eine lediglich analoge Anwendung einer Rechtsnorm nicht quasi zur Rechtsnorm selbst werden und dem § 288 Abs. 5 BGB vorgehen. Jedenfalls aber bestünde ein vergleichbarer Lebenssachverhalt, der eine analoge Anwendung gebiete, nicht mehr, da § 288 Abs. 5 S. 1 BGB einen von den tatsächlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten völlig unabhängigen pauschalen Schadensersatz geregelt habe.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Revisionsverfahren hierzu Gelegenheit gehabt, seinerseits Stellung zu beziehen. In seinem Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18, juris) ist folgender Leitsatz enthalten:

„§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen 1. Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB aus.“

Ein Kläger hatte in dem vom BAG entschiedenen Verfahren aufgrund Verzuges seines Arbeitgebers Pauschalen nach der genannten Rechtsnorm von insgesamt 120 € geltend gemacht. In den beiden Vorinstanzen (Arbeitsgericht Oberhausen und Landesarbeitsgericht Düsseldorf) war der Kläger damit noch erfolgreich. Die Parteien stritten in der Revisionsinstanz vor dem Bundesarbeitsgericht nunmehr „nur“ noch um diese Pauschalen von 120,00 €, also 3 × 40,00 €.

Das Bundesarbeitsgericht bejahte zunächst die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB. Insbesondere sei der Kläger Verbraucher und insofern auch Gläubiger einer Entgeltforderung. Bei Arbeitsentgeltforderungen handele es sich auch um Entgeltforderungen im Sinne des Gesetzes.

Das Bundesarbeitsgericht konstatierte immerhin, dass sich aus der Gesetzesbegründung keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, der Gesetzgeber habe den Arbeitnehmer aus dem Kreis der Gläubiger im Sinne von § 288 Abs. 5 S. 1 BGB herausnehmen wollen (BAG, aaO, Rz. 21).

Allerdings wendet das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG außergerichtliche Kostenerstattungsansprüche ausschließe, auch auf diesen Fall an.

Im Zweifel sei § 12a ArbGG auch gegenüber § 288 Abs. 5 BGB,  Rechtsnormen die im gleichen Rangverhältnis zueinander stünden, auch die speziellere Rechtsnorm und würde insoweit vorgehen (BAG, aaO, Randzeichen 36 ff.).

Zwar erkennt das Gericht sodann, dass es sich bei § 288 Abs. 5 S. 1 BGB jedenfalls auch um die Normierung eines pauschalierten Verzugsschadensersatzes handeln soll, misst dieser Norm aber auch andere Zwecke zu, unter anderem eine Kostenersatzfunktion.

Da keiner der Gesetzeszwecke der Vorrang gebiete, könne daher die Sperrwirkung des § 12a ArbGG auch nicht entfallen.

Im Übrigen, sodass Bundesarbeitsgericht, sei es Angelegenheit des Gesetzgebers gewesen, ausdrücklich klarzustellen, dass § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG keine Auswirkungen auf die gesetzliche Regelung des BGB habe oder, so das Gericht, § 12 a ArbGG durch § 288 Abs. 5 BGB eingeschränkt werden solle (BAG, aaO, Rz. 56).

Es bleibt nach hier vertretener Auffassung also zu hoffen, dass entweder der Gesetzgeber § 288 Abs. 5 S. 1 BGB dementsprechend zugunsten der Arbeitnehmer klarstellt, oder aber auf eine entsprechende Verfassungsbeschwerde das Bundesverfassungsgericht gegebenenfalls eine unzulässige Rechtsfortbildung des Bundesarbeitsgerichts feststellt und das Urteil aufhebt.

Dr. Franc Pfahl

Wenn Sie Fragen zu unseren Angeboten oder sonstige Wünsche haben, können Sie gerne unser Kontaktformular nutzen. Wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Oder Sie rufen uns einfach an!

Zum Seitenanfang